§ 129 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/129#abs-1 (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/129#abs-2 (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Wird zitiert von 171 Entscheidungen zu § 129 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2017 – 23 U 177/16Zitiert von 1
- LSG Hessen, 18.09.2013 – L 4 KA 32/11Zitiert von 3
- OLG Hamm, 25.10.2017 – 12 U 26/17Zitiert von 2
- LG Hechingen, 11.12.2015 – 1 O 87/15
- BAG, 12.06.2002 – 10 AZR 199/01Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 27.07.2016 – 2-21 O 240/15
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 29.10.2025 – 101 Sch 54/25 e
- BPatG, 07.08.2025 – 7 Ni 5/25 (EP)
- OLG Schleswig, 16.07.2025 – 9 U 28/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.