Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 129

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/129?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/129?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/129?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/129?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

§ 128 § 130