§ 123 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/123#abs-1 (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/123#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 123 HGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2004 – II ZR 120/02Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.10.2010 – I-15 W 201 + 202/10
- OLG Brandenburg, 15.01.2013 – 3 U 35/11Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 28.09.2011 – 6 K 1081/10Zitiert von 4
- FG Münster, 06.11.2008 – 3 K 2155/04 Erb
- BGH, 15.11.2023 – IV ZR 277/22Inanspruchnahme einer Vermögens-Haftpflichtversicherung nach Insolvenz der versicherten SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 20.09.2025 – 513 IK 77/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 132/24
- FG München, 25.06.2025 – 4 K 1198/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.