Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 11 Rechtszustand vor der Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bund116 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/11#abs-1 (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/11#abs-2 (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

§ 10 § 12