Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 03.08.2017 – 91 O 7/17Zitiert von 1
- BFH, 17.11.2021 – II R 21/20Schenkungsteuer bei Amortisation von GeschäftsanteilenZitiert von 4
- FG Thüringen, 23.10.2019 – 4 K 72/18Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 19.12.2012 – 14 U 10/12Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 23.11.2006 – I-6 U 283/05
- BGH, 28.01.2020 – II ZR 10/19Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache InsolvenzforderungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – II ZR 71/24(Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG)
- OLG München, 19.11.2025 – 34 Wx 271/25 e
- BGH, 27.02.2025 – 5 StR 287/24Strafverfahren: Darlegung zur Konnexität eines Beweisantrags; Unverzüglichkeit eines Ablehnungsgesuchs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/34#abs-1 (1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/34#abs-2 (2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/34#abs-3 (3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.