Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen

Stand: 10.06.2019

Bund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/34#abs-1 (1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/34#abs-2 (2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/34#abs-3 (3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 33 § 35