Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 123

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/123?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/123?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/123?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 122 § 123