Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 120

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/120?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/120?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.

§ 118 § 120