§ 352
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/352#abs-1 (1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/352#abs-2 (2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Wird zitiert von 220 Entscheidungen zu § 352 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.11.2010 – VI-U (Kart) 16/10
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- LG Düsseldorf, 14.12.2017 – 14d O 1/17
- BAG, 18.05.2021 – 3 AZR 317/20Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - AbzinsungsfaktorZitiert von 3
- OLG Köln, 31.03.2025 – 19 U 126/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 173/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 141/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 352 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.