Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 352

Stand: 10.06.2019

Bund226 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/352#abs-1 (1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/352#abs-2 (2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

§ 351 § 353