Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 119

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/119?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/119?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

§ 117 § 119