§ 115 Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 14.06.2023 – 1 U 91/22
- LSG Hamburg, 12.10.2023 – L 1 BA 18/22 D
- BFH, 05.09.2023 – VIII R 31/20Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen beizuladenden GesellschaftersZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2012 – L 4 R 2556/10Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.02.2009 – 14 U 24/08Zitiert von 4
- BGH, 08.02.1955 – 2 StR 256/54
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2024 – 12 KLs 504 Js 1820/21
- VG Köln, 15.05.2023 – 24 L 1990/22
- FG Hessen, 20.12.2021 – 2 K 1508/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.