§ 115 Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 115 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 14.06.2023 – 1 U 91/22
- LSG Hamburg, 12.10.2023 – L 1 BA 18/22 D
- BFH, 05.09.2023 – VIII R 31/20Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen beizuladenden GesellschaftersZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2012 – L 4 R 2556/10Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.02.2009 – 14 U 24/08Zitiert von 4
- BGH, 08.02.1955 – 2 StR 256/54
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.05.2023 – 24 L 1990/22
- FG Hessen, 20.12.2021 – 2 K 1508/20Zitiert von 1
- BVerwG, 09.05.2018 – 8 C 11/17Antragswirkung eines vermögensrechtlichen Antrages im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren
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