Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 114

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/114?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/114?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

§ 112 § 114