§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Stand: 28.03.2024
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 241a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 18.04.2024 – 8 B 125/24
- LG Hildesheim, 15.06.2023 – 22 KLs 22 Js 1900/22Subventionsbetrug: Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Plausibilitätsbestätigung bei der Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 – 2 K 5261/15Zitiert von 2
- BGH, 12.12.2024 – 1 StR 112/24Steuerhinterziehung durch den Betreiber eines Restaurants: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Wahl der GewinnermittlungsartZitiert von 2
- BGH, 20.10.2011 – 1 StR 354/11Bankrottstraftaten: Buchführungs- und Bilanzdelikte eines GmbH-GeschäftsführersZitiert von 5
- BGH, 28.07.2010 – 1 StR 643/09Steuerstrafverfahren: Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung; Ermittlung des Schuldumfangs der Steuerhinterziehung eines Gastronomen bei fehlenden Buchungsbelegen und Verletzung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht als StrafschärfungsgrundZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 20.10.2025 – 14 K 500/25 E,G,U,AO
- KG, 24.05.2023 – 26 U 78/21Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.11.2016 – 6 K 275/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 241a geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
BGBl. 2024 I Nr. 108
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 241a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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