§ 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 3
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 4641/23
- OLG Hamburg, 05.04.2024 – 13 U 140/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.07.2023 – 22 ZB 21.121Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 45 GwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45#abs-1 (1) Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren. Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45#abs-2 (2) Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45#abs-3 (3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45#abs-4 (4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.