Gesetze / Geldwäschegesetz

GwG

§ 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden

Stand: 03.09.2021

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/44#abs-1 (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/44#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.

§ 43 § 45