§ 45 Form der Meldung, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. Meldungen nach § 44 sind aufgrund des besonderen Bedürfnisses nach einem einheitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 45 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.