Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 4 Vorschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/4#abs-1 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/4#abs-2 (2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/4#abs-3 (3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 4 GvKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2011 – I ZB 96/10Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Zustellung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags an den SchuldnerZitiert von 7
- BGH, 10.06.2021 – IX ZR 90/20Zwangsvollstreckungskosten: Erstreckung der Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussesZitiert von 2
- BGH, 10.01.2018 – VII ZB 65/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren gegen die Anordnung eines Gerichtsvollziehers zur Vorschusszahlung vor Durchführung eines Vollstreckungsauftrags; Umdeutung in eine weitere BeschwerdeZitiert von 4
- AG Wiesbaden, 20.10.2020 – 65 M 4093/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.05.2020 – 25 W 67/20
- LG Aachen, 14.07.2014 – 5 T 92/14
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 29.01.2013 – 8 A 5/11Disziplinarklage: Entfernung einer Gerichtsvollzieherin aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlicher Gebührenüberhebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- AG Duisburg, 21.08.2008 – 46 L 197/04
- OLG Köln, 08.02.1999 – 17 W 473/98
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GvKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.07.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.