Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 18 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LG Wuppertal, 01.10.2018 – 16 T 199/18
- LG Wuppertal, 01.10.2018 – 16 T 233/18
- LG Wuppertal, 01.10.2018 – 16 T 245/18
- OLG Brandenburg, 03.01.2018 – 6 W 135/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/18#abs-1 (1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/18#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.