Gesetze / Grundstücksverkehrsordnung
GrdstVV§ 6 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Für Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung oder die Aussetzung des Verfahrens nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren finden auch auf schwebende Beschwerdeverfahren Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle, die für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig ist, ihren Hauptsitz hat. Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 6 GrdstVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.02.2003 – VI-U (Kart) 2/00
- BGH, 09.06.2004 – 5 StR 136/04Zitiert von 9
- BVerwG, 14.06.2017 – 8 C 7/16Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel; Erstreckung einer besatzungsrechtlichen Listenenteignung nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWKZitiert von 21
- BVerwG, 09.05.2011 – 4 B 47.10Zitiert von 5
- BVerwG, 04.01.2011 – 8 B 75/10Wiederaufgreifen des Verfahrens; neue BeweismittelZitiert von 1
- BVerwG, 04.01.2011 – 8 B 75.10Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.06.2022 – 11 A 1318/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 15.05.2014 – 1 K 526/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 3.11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GrdstVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.