Gesetze / Grundstücksverkehrsordnung
GVO§ 5 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.02.2003 – VI-U (Kart) 2/00
- VG Cottbus, 25.07.2013 – 1 K 326/10Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 29.10.2012 – 1 A 156/11Zitiert von 3
- BGH, 10.12.2015 – III ZR 27/14Amtshaftung eines Landkreises bei rechtswidriger Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für restitutionsbelastete Grundstücke im Beitrittsgebiet: Schutzwürdiges Vertrauen in einen rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakt; Mitverschulden bei Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die VergewisserungspflichtZitiert von 4
- BGH, 24.06.2009 – VIII ZR 150/08Zitiert von 6
- BGH, 11.10.2007 – III ZR 301/06Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2024 – 8 C 12/23Restitution von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung
- OLG Celle, 20.02.2024 – 2 U 28/23
- VG Karlsruhe, 19.11.2014 – 4 K 2270/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.