Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 11
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Brandenburg, 20.06.2013 – 5 W (Lw) 5/12Zitiert von 2
- OLG Naumburg, 30.07.2012 – 2 Ww 12/10Zitiert von 2
- BGH, 29.10.2009 – BLw 2/09
- OLG Frankfurt am Main, 23.11.2017 – 15 W 45/17 (Lw)
- OLG Frankfurt am Main, 13.09.2012 – 20 WLw 4/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/11#abs-1 (1) Die Genehmigung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist
1.
die Vertragsparteien einzelne Vertragsbestimmungen, denen Bedenken aus einem der in § 9 aufgeführten Tatbestände entgegenstehen, in bestimmter Weise ändern,
2.
der Erwerber das landwirtschaftliche Grundstück auf eine bestimmte Zeit an einen Landwirt verpachtet,
3.
der Erwerber an anderer Stelle Land abgibt, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des zu erwerbenden Grundstücks entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/11#abs-2 (2) Ist die Bedingung eingetreten, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen.