Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.06.2022 – 20 WLw 6/21Zitiert von 1
- AG Fulda, 13.12.2013 – 1 Lw 3/13
- BGH, 15.04.2011 – BLw 12/10Grundstücksverkehrsgenehmigung: Befristete Genehmigung des Erwerbs einer Abstandsfläche für eine benachbarte Windkraftanlage zwecks Bestellung einer Dienstbarkeit
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2014 – 20 WLw 1/14Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 07.11.2012 – 2 Ww 6/12
- OLG Frankfurt am Main, 13.09.2012 – 20 WLw 4/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.04.2024 – BLw 2/22Freihändiger Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage: Grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert; Ausschluss der Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei außerlandwirtschaftlichem Vorhaben des Erwerbers; Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher Belange; Erforderlichkeit einer Prognose über die Erteilung einer Anlagegenehmigung
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2022 – 20 WLw 14/21
- OLG Frankfurt am Main, 12.07.2022 – 15 W 9/22 (Lw)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GrdstVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/10#abs-1 (1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,
1.
das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten;
2.
das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern;
3.
an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht;
4.
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/10#abs-2 (2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.