Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 12
Stand: 10.06.2019
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 12 GrdstVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 26.04.2022 – 14 W XV 3/19
- BGH, 10.05.2019 – BLw 1/18Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Erforderlichkeit einer Übersetzung des im Ausland zuzustellenden Schriftstücks über die Vorkaufsrechtsausübung; Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung eines auf die Herbeiführung der Erklärung über die Vorkaufsrechtsausübung gestützten Zwischenbescheids an den Veräußerer; Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bei verfahrensfehlerhaft nicht erteiltem Zwischenbescheid
- BGH, 28.11.2014 – BLw 3/13Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Grundstücksverkehrsgenehmigung in Ansehung eines vermeintlichen, siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
- BGH, 28.04.2017 – BLw 1/16Grundstücksverkehrsgenehmigung: Verlängerung der Genehmigungsfrist auf 3 Monate durch Zwischenbescheid; willkürliche oder missbräuchliche Fristverlängerung
- BGH, 25.04.2014 – BLw 5/13Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Haupterwerbslandswirt: Versagung wegen ungesunder Bodenverteilung bei Verletzung der Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Vorlage des Kaufvertrages bei einem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen; Versagung wegen groben Missverhältnisses von Kaufpreis und Grundstückswert bei Grundstückskauf zu einem im Bieterverfahrens ermittelten Preis
- OLG Celle, 04.09.2023 – 7 W 22/22 (L)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- AG Bergisch Gladbach, 15.10.2025 – 2a Lw 18/24
- OLG Celle, 01.09.2025 – 7 W 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 GrdstVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.