§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/5#abs-1 (1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/5#abs-2 (2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 5 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.04.1982 – III R 33/80Zitiert von 16
- FG Münster, 13.12.2018 – 3 K 34/16 EW
- FG Baden-Württemberg, 27.02.2014 – 3 K 2428/12Zitiert von 1
- BFH, 22.09.1993 – II R 63/91Zitiert von 4
- BFH, 26.08.2020 – II R 39/18Ferienhaus ohne Telefon-, Internet- und Fernsehanschluss als WohnungZitiert von 1
- BFH, 21.04.1999 – II R 5/97Grundsteuerbefreiung: Eigenschaft als Wohnung bei einem Wohnheim für seelisch Behinderte; keine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 26.07.2018 – 3 K 233/18 EWZitiert von 1
- BFH, 04.12.2014 – II R 20/14(Wohnungsbegriff i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG)Zitiert von 3
- BFH, 17.05.1990 – II R 182/87Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.