§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BFH, 30.04.1982 – III R 33/80Zitiert von 10
- FG Münster, 13.12.2018 – 3 K 34/16 EW
- FG Baden-Württemberg, 27.02.2014 – 3 K 2428/12Zitiert von 1
- BFH, 26.08.2020 – II R 39/18Ferienhaus ohne Telefon-, Internet- und Fernsehanschluss als WohnungZitiert von 1
- FG Münster, 26.07.2018 – 3 K 233/18 EWZitiert von 1
- BFH, 04.12.2014 – II R 20/14(Wohnungsbegriff i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG)Zitiert von 3
6 Entscheidungen zu § 5 GrStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/5#abs-1 (1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für
1.
Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;
2.
Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
3.
Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;
4.
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/5#abs-2 (2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.