§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
Stand: 10.06.2019
Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 6 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 16.10.1996 – II R 17/96Zitiert von 6
- BFH, 31.07.1985 – II R 236/81Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 01.09.2005 – 11 K 5169/02 Gr,BG
- BFH, 13.05.1987 – II R 225/82Zitiert von 1
- BGH, 18.04.2000 – III ZR 194/99Zitiert von 6
- BFH, 14.11.1980 – III R 23/78Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 08.11.2012 – 6 K 777/10Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 07.10.2011 – 2 A 240/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.09.1993 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.