Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund11 Entscheidungen

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

§ 6 § 8