§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Stand: 10.06.2019
Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 7 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 10.06.2015 – 3 K 3027/10
- BFH, 13.11.1985 – II R 237/82Zitiert von 1
- FG Schleswig, 29.01.2014 – 2 K 236/12
- BFH, 13.05.1987 – II R 225/82Zitiert von 1
- BFH, 27.09.2017 – II R 14/15(In Teilen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2017 II R 13/15 - Grundsteuerbefreiung für erbbaurechtsbelastetes Grundstück einer juristischen Person des öffentlichen Rechts)
- BFH, 27.11.1991 – II R 100/87Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.08.2020 – II R 39/18Ferienhaus ohne Telefon-, Internet- und Fernsehanschluss als WohnungZitiert von 1
- FG Münster, 13.12.2018 – 3 K 34/16 EW
- BFH, 06.12.2017 – II R 26/15Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater PartnerschaftZitiert von 4
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