§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 10.06.2015 – 3 K 3027/10
- FG Schleswig, 29.01.2014 – 2 K 236/12
- BFH, 27.09.2017 – II R 14/15(In Teilen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2017 II R 13/15 - Grundsteuerbefreiung für erbbaurechtsbelastetes Grundstück einer juristischen Person des öffentlichen Rechts)
- BFH, 27.11.1991 – II R 100/87Zitiert von 1
- BFH, 26.08.2020 – II R 39/18Ferienhaus ohne Telefon-, Internet- und Fernsehanschluss als WohnungZitiert von 1
- BFH, 06.12.2017 – II R 26/15Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater PartnerschaftZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 13.12.2018 – 3 K 34/16 EW
- BFH, 27.09.2017 – II R 13/15Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater PartnerschaftZitiert von 5
- BFH, 04.12.2014 – II R 20/14(Wohnungsbegriff i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.