§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen
Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2601)
BGBl. 1999 I S. 2601
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.