Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 21 · BT-Drs. 20/3879 · S. 143
Zu Artikel 21 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Artikel 21 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) § 5a – neu – Nach Satz 1 des neuen § 5a ist § 139b Absatz 8 AO in der durch Artikel 19 Nummer 2 des vorliegenden Ände- rungsgesetzes geänderten Fassung ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt- gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Im Rahmen des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) vom 28. März 2021, (BGBl. I S. 591) wurde in § 139b Absatz 3 und 6 AO bestimmt, dass nunmehr auch folgende Daten zu speichern sind: „Staatsangehörigkei- ten“ und „Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)“. Während das Datum „Datum des letzten Ver- waltungskontakts (Monat, Jahr)“ erstmals nach Inkrafttreten der Vorschriften vorkommen kann, muss das Datum „Staatsangehörigkeiten“ für alle zu diesem Zeitpunkt bereits vergebenen Identifikationsnummern in der IdNr- Datenbank nachgespeichert werden. Durch Satz 2 wird diese Nachspeicherung im Rahmen einer Einmallieferung des Datums „Staatsangehörigkeiten“ von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern sichergestellt.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 453.977–455.293 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP