§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2601)
BGBl. 1999 I S. 2601
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