§ 36 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen. Die Vergünstigung wird nur so lange gewährt, als die Versorgungsgebührnisse wegen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe gekürzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 ist auch für ein Grundstück eines gemeinnützigen Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem verstorbenen Kriegsbeschädigten zur Zeit seines Todes vor und hat seine Witwe das Grundstück ganz oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe die Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie in dem Grundstück wohnt. Verheiratet sich die Witwe wieder, so fällt die Steuervergünstigung weg.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2601)
BGBl. 1999 I S. 2601
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