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Artikel 31 · BT-Drs. 19/22850 · S. 182

Zu Artikel 31 (Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Zu Artikel 31 (Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 3a Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 – aufgehoben –
Personen oder Vereinigungen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, sind nach schriftlicher Meldung bei
der zuständigen Steuerberaterkammer Niedersachsen zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode              – 183 –                        Drucksache 19/22850


Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. Nach dem Austritt des
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entfällt die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentli-
chen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für Perso-
nen oder Vereinigungen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind. Einer schriftlichen Meldung an die Steu-
erberaterkammer Niedersachsen bedarf es nicht mehr, so dass die bisherige Nummer 10 in § 3a Absatz 2 StBerG
entfallen kann.

Zu Nummer 2
§ 3a Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 bis 20
Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung auf Grund der Aufhebung von § 3a Absatz 2 Satz 2
Nummer 10 StBerG.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 690.370–691.543 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP