Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 31 · BT-Drs. 19/22850 · S. 182
Zu Artikel 31 (Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
Zu Artikel 31 (Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes) Zu Nummer 1 § 3a Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 – aufgehoben – Personen oder Vereinigungen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, sind nach schriftlicher Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer Niedersachsen zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 183 – Drucksache 19/22850 Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entfällt die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentli- chen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für Perso- nen oder Vereinigungen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind. Einer schriftlichen Meldung an die Steu- erberaterkammer Niedersachsen bedarf es nicht mehr, so dass die bisherige Nummer 10 in § 3a Absatz 2 StBerG entfallen kann. Zu Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 bis 20 Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung auf Grund der Aufhebung von § 3a Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 StBerG.
BT-Drs. 19/22850 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 690.370–691.543 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP