§ 17 Neuveranlagung
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/17#abs-1 (1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 222 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/17#abs-2 (2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/17#abs-3 (3) Der Neuveranlagung werden die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Neuveranlagungszeitpunkt ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/17#abs-4 (4) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.