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§ 10 GrStG 1973 — Steuerschuldner

Grundsteuergesetz

Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.