Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 10 Steuerschuldner

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 8 § 10