Gesetze / Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
GrSiDAV§ 1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/1#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/1#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer, dem Leistungszeitraum und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/1#abs-3 (3) Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/1#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 GrSiDAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB 2 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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06.10.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2016 I S. 2240
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21.02.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2012 (BGBl. I 309)
BGBl. 2012 I S. 309
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert, Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706)
BGBl. 2006 I S. 1706
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27.07.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2005 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2005 I S. 2273
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.