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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2273
BGBl. 2005 I S. 2273 · 9.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs
Vom 27. Juli 2005
Auf Grund des § 52 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) angefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
Verordnung
über den automatisierten
Datenabgleich bei Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Grundsicherungs-
Datenabgleichsverordnung – GrSiDAV)
§1
Verfahren bei der Bundesagentur
für Arbeit und der Kopfstelle
(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Daten-
abgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Ab-
gleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichs-
zeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende Leistungen bezogen haben (Abgleichs-
fälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich
nach § 2 Abs. 3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Per-
sonen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich
vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zen-
traler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten
und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen
Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen
Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfs-
gemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.
(3) Die Kopfstelle
1. übermittelt der Bundesknappschaft, der Deutschen
Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversiche-
rung und der Unfallversicherung), dem Bundesamt für
Finanzen und der Zentralen Zulagenstelle für Alters-
vermögen (Auskunftsstellen) bis zum Ende des ersten
Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die An-
fragedatensätze; sie übermittelt dem Bundesamt für
Finanzen einen um die Daten „Versicherungsnummer“
und „Geburtsort“ verminderten Anfragedatensatz,
2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5.
Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden,
erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich
ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunfts-
stellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversi-
cherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und
übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zwei-
ten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die
Kopfstelle.
(4) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für
Arbeit die Antwortdatensätze und die Ergebnisse des
Abgleichs nach § 2 Abs. 5 bis zum Ende des zweiten
Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bun-
desagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei
Wochen die Stellen, die die Leistung bewilligt haben,
über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrich-
tung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse
von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen
Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.
§2
Verfahren bei den Auskunftsstellen und der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(1) Die Bundesknappschaft gleicht die ihr übermittel-
ten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur
Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen
Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum
und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenver-
sicherung.
(2) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten
Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Fest-
stellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen
Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum
und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenver-
sicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeit-
raum.
(3) Das Bundesamt für Finanzen gleicht die ihm über-
mittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab
zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistel-
lungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und
Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
(4) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespei-
cherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher
Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer
geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des
§ 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuerge-
setzes dient.
(5) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespei-
cherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer gering-

fügigen Beschäftigung und einer versicherungspflich-
tigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnum-
mer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers
sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der
Sozialhilfe im Abgleichszeitraum.
§3
Anforderungen
an die Datenübermittlung
(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Über-
mittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen
dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz
und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die
Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbar-
keit der Daten sowie die Authentizität von Absender und
Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die
eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beein-
trächtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teil-
weise abgelehnt werden. Der Absender ist über die fest-
gestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrund-
sätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen
Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des
Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.
(2) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen
von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu
überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Voll-
ständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und
das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopf-
stelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend
1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Aus-
kunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze,
2. für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der ihr
von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1
Abs. 4 Satz 1.
(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die
ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss
des Abgleichs zu löschen.
§4
Einzelheiten
des Datenabgleichverfahrens
Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbe-
sondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung,
der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die
Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle
hat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstel-
len an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem
Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu er-
reichen.
§5
Kosten der Kopfstelle
(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopf-
stelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.
(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit
jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das
darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das
Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78 000 Euro
erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten
auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten
neu fest; diese Kosten dürfen 78 000 Euro zuzüglich einer
Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im
öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht über-
steigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das
laufende Kalenderjahr erstattet.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jah-
res 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten
mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.
Artikel 2
Änderung der
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundes-
knappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundesknappschaft“
durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft; Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2005 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2273. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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