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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2240
BGBl. 2016 I S. 2240 · 4.304 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Vom 6. Oktober 2016
Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 21. Februar 2012 (BGBl. I S. 309)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den
Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des
dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres
oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des
dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Ab-
gleichszeitraum) von einem Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelas-
senen kommunalen Träger Leistungen bezogen ha-
ben oder mit Personen, die Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in
einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichs-
fälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Ab-
gleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalenderviertel-
jahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des
dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen
bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen
haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.“
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
„Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in
den Datenabgleich alle Personen ein, die im Ab-
gleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder
mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer
Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
3. § 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur
für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trä-
gern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen
die Antwortdatensätze in den Fällen
1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Mo-
nats und
2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,
der auf den Abgleichszeitraum folgt.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich
der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des
Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung stellt in den
Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Ant-
wortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf
den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermitt-
lung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach
Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bun-
deszentralamt für Steuern Kapitalerträge und
Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro
übermittelt worden sind.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Sozialhilfe
nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Oktober 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2240. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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