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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2240

BGBl. 2016 I S. 2240 · 4.304 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240
                                         Zweite Verordnung
                     zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
                                                 Vom 6. Oktober 2016

  Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-

chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom

13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bun-

desministerium für Arbeit und Soziales:

                         Artikel 1

                 Änderung der

   Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
  Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 21. Februar 2012 (BGBl. I S. 309)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den
   Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des
   dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres
   oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des
   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des
   dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Ab-
   gleichszeitraum) von einem Träger der Grundsiche-
   rung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelas-
   senen kommunalen Träger Leistungen bezogen ha-
   ben oder mit Personen, die Leistungen nach dem
   Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in
   einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichs-
   fälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Ab-
   gleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalenderviertel-
   jahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des
   dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen
   bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen
   nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen
   haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.“
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
   „Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in
   den Datenabgleich alle Personen ein, die im Ab-
   gleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grund-
   sicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder
   mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten
   Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer

   Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1
   Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.“

3. § 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur

  für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trä-

  gern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen

  die Antwortdatensätze in den Fällen
  1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches
     Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Mo-

     nats und

  2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches
     Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,
  der auf den Abgleichszeitraum folgt.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

     „In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zwei-
     ten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich
     der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des
     Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung
     für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle
     der Träger der Rentenversicherung stellt in den
     Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Bu-
     ches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Ant-
     wortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf
     den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermitt-
     lung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach
     Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bun-
     deszentralamt für Steuern Kapitalerträge und
     Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro
     übermittelt worden sind.“
  b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 2“
     durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Num-
     mer 2“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Sozialhilfe
     nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
     Sozialgesetzbuch und“ gestrichen.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 6. Oktober 2016
                                              Die Bundesministerin
                                             für Arbeit und Soziales
                                                  Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2240. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b27f5f0e33d57df….