Gesetze / Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
GrSiDAV§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern
Stand: 10.06.2019
Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
06.10.2016 Ausfertigung
§ 1a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2016 I S. 2240
-
20.07.2006 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706)
BGBl. I S. 1706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.