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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 309
BGBl. 2012 I S. 309 · 4.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Vom 21. Februar 2012
Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bedarfs-
gemeinschaftsnummer“ die Wörter „ , dem Leis-
tungszeitraum“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet
innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die
Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse
des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung
kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse
von gespeicherten Ergebnissen des vorangegan-
genen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich ab-
weichen.“
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 6“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung führen den
Datenabgleich nach den Absätzen 2 bis 7 durch
und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum
15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichs-
zeitraum folgt, an die Kopfstelle.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Ab-
sätze 2 bis 7.
c) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „im Ab-
gleichszeitraum und von Einmalzahlungen der
gesetzlichen Rentenversicherung“ durch die Wör-
ter „und von Einmalzahlungen der gesetzlichen
Rentenversicherung im Abgleichszeitraum“ er-
setzt.
d) Im neuen Absatz 3 werden nach den Wörtern
„von laufenden Leistungen“ die Wörter „im Ab-
gleichszeitraum“ gestrichen und das Wort „allge-
meinen“ durch das Wort „gesetzlichen“ ersetzt.
e) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort
„Sozialhilfe“ die Wörter „nach dem Vierten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auskunfts-
stellen“ die Wörter „und die Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Auskunftsstellen“ die Wörter „und der
Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „ihr“ durch
das Wort „ihnen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auskunfts-
stellen“ die Wörter „ , die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung“ eingefügt.
5. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit“
die Wörter „ , die zugelassenen kommunalen Träger“
eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Kosten der Kopfstelle
(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der
Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Da-
tenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch.

(2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung
nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von
104 000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschal-
betrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus
dem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um
einen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Ge-
haltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes
des Vorjahres entspricht.
(3) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für
Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bis zum 30. September des laufenden
Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit.
Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen
Jahres fällig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Februar 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 309. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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