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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 309

BGBl. 2012 I S. 309 · 4.951 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 309
                                         Erste Verordnung
                    zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
                                            Vom 21. Februar 2012

   Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:

                       Artikel 1
   Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
     durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bedarfs-
     gemeinschaftsnummer“ die Wörter „ , dem Leis-
     tungszeitraum“ eingefügt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet
     innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die
     Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse
     des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung
     kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse
     von gespeicherten Ergebnissen des vorangegan-
     genen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich ab-
     weichen.“
2. § 1b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2
         Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 6“
         ersetzt.

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:

        „(1) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle
     der Träger der Rentenversicherung führen den
     Datenabgleich nach den Absätzen 2 bis 7 durch
     und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum
     15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichs-
     zeitraum folgt, an die Kopfstelle.“

   b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Ab-
      sätze 2 bis 7.
   c) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „im Ab-
      gleichszeitraum und von Einmalzahlungen der
      gesetzlichen Rentenversicherung“ durch die Wör-
      ter „und von Einmalzahlungen der gesetzlichen
      Rentenversicherung im Abgleichszeitraum“ er-
      setzt.
   d) Im neuen Absatz 3 werden nach den Wörtern
      „von laufenden Leistungen“ die Wörter „im Ab-
      gleichszeitraum“ gestrichen und das Wort „allge-
      meinen“ durch das Wort „gesetzlichen“ ersetzt.
   e) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort
      „Sozialhilfe“ die Wörter „nach dem Vierten Kapitel
      des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
      fügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auskunfts-
          stellen“ die Wörter „und die Datenstelle der
          Träger der Rentenversicherung“ eingefügt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Auskunftsstellen“ die Wörter „und der
               Datenstelle der Träger der Rentenver-
               sicherung“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „ihr“ durch
               das Wort „ihnen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auskunfts-
      stellen“ die Wörter „ , die Datenstelle der Träger
      der Rentenversicherung“ eingefügt.

5. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit“

   die Wörter „ , die zugelassenen kommunalen Träger“
   eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                  Kosten der Kopfstelle
      (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der
   Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Da-
   tenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozial-
   gesetzbuch.
BGBl. 2012, Seite 310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 310
     (2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung
  nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von
  104 000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschal-
  betrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus
  dem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um
  einen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Ge-
  haltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes
  des Vorjahres entspricht.
    (3) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für
  Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und

    Soziales bis zum 30. September des laufenden
    Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit.
    Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen
    Jahres fällig.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.
                              Berlin, den 21. Februar 2012
                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und
Soziales
                                         Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 309. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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