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Artikel 14 · BT-Drs. 16/1410 · S. 35
Zu Artikel 14 (Grundsicherungs-Datenabgleichs-
Zu Artikel 14 (Grundsicherungs-Datenabgleichs- verordnung) Zu Nummer 1 und 2 Folgeänderung der Einbeziehung der zugelassenen kommu- nalen Träger in den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II (Artikel 1 Nr. 45). Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Folgeänderung der Erweiterung der Möglichkeiten zur Ver- meidung von Leistungsmissbrauch (Artikel 1 Nr. 45). Künf- tig kann durch einen automatisierten Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern auch überprüft werden, ob ei- nem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Zinserträge aus dem EU-Ausland zufließen. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird die gesetzliche Grundlage dafür ge- schaffen, dass die Datenstelle der Träger der Rentenversi- cherung einen Datenabgleich mit den bei ihr gespeicherten Daten durchführen darf zur Feststellung, ob Personen bereits Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von einem anderen Träger beziehen. Zu Buchstabe c Folgeänderung der Erweiterung der Möglichkeiten zur Ver- meidung von Leistungsmissbrauch (Artikel 1 Nr. 42). Künf- tig werden die im Rahmen der Antragstellung auf SGB-II- Leistungen erhobenen Daten auch mit den bei der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung vorhandenen Daten abgeglichen werden, um einen rechts- widrigen Doppelbezug von Leistungen der Arbeitsförderung aufzudecken und zu verhindern. Zu diesem Zweck übermittelt die Kopfstelle ihre Anfrage- datensätze an die Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung). Die Bundesagentur für Arbeit gleicht diese Anfragedatensätze mit ihren leistungsrelevanten SGB-III-Datenbeständen ab. Das Ergebnis dieses Abgleichs übermittelt die Bundesagentur für Arbeit entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 der Kopfstelle. Zu Nummer 4 Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 1b. Zu Nummer 5 Zu den Buchstaben a u
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.420 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/1410, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 166.863–169.283 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 71d79c0d5cb0787a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP