Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 2 Grundstücke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Grundstücken stehen gleich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.