Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 8 Inhalt der Anmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 1. 8. 2023 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.