Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/65#abs-1 (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/65#abs-2 (2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 65 GmbHG →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.04.2015 – 15 W 498/15
- KG, 13.06.2022 – 22 W 25/22
- BGH, 07.05.2025 – II ZB 15/24Rechtsverletzung eines GmbH-Gesellschafters durch fehlerhaften Eintrag über Auflösung der GesellschaftZitiert von 3
- BGH, 20.12.2016 – II ZB 13/16Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und dessen Anmeldung zum LiquidatorZitiert von 1
- BSG, 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 RAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer in Liquidation befindlichen GmbH - Rechtsmacht - keine Relevanz der Eintragung in das HandelsregisterZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 20 W 5/24
Zuletzt entschieden
- BPatG, 06.12.2023 – 28 W (pat) 22/18Markenbeschwerdesache – Löschungs-/Nichtigkeitsverfahren - „Brik-Box“ – Unzulässigkeit der Beschwerde und des Löschungsantrags
- VG Köln, 27.10.2023 – 1 L 1303/23Zitiert von 2
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
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