Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 8 Durchführung der Anrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 8 BA 126/23Zitiert von 12
- LSG NRW, 21.02.2025 – L 22 BA 22/24
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 – L 4 BA 313/18Zitiert von 3
- LSG NRW, 24.01.2018 – L 8 R 696/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.09.2017 – L 8 R 1024/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.06.2023 – L 8 BA 160/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.06.2018 – L 8 R 884/17Zitiert von 4
- VG Berlin, 23.02.2018 – 3 K 769.16 VZitiert von 2
- LSG NRW, 04.01.2018 – L 8 R 985/17 B ERZitiert von 6
10 Entscheidungen zu § 8 GFV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/8#abs-1 (1) Der Bewerber oder Stipendiat teilt seine Einkommensverhältnisse sowie, wenn er verheiratet ist, die seines Ehegatten der Hochschule mit und zeigt ihr die in § 5 Abs. 5 bezeichneten Veränderungen an. Er weist der Hochschule die Einkommensverhältnisse durch Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, durch Steuerbescheide oder in anderer geeigneter Form nach. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen; in diesem Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der abschließenden Festsetzung gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/8#abs-2 (2) Hat der Bewerber oder Stipendiat Vermögensteuer zu entrichten, so legt er der Hochschule die erforderlichen Nachweise vor. In allen anderen Fällen teilt er der Hochschule mit, daß er nicht vermögensteuerpflichtig ist und versichert ihr die Richtigkeit seiner Angabe. Wenn Veränderungen seiner Vermögensverhältnisse gemäß § 7 Abs. 2 zu einer Neufestsetzung des monatlichen Stipendiums führen, legt der Bewerber oder Stipendiat seine für die Neuveranlagung oder Nachveranlagung abgegebene Vermögensteuererklärung vor. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/8#abs-3 (3) Von der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen ist im Einzelfall abzusehen, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn das Einkommen oder das Vermögen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/8#abs-4 (4) Der sich aus der Berechnung nach den §§ 5 bis 7 ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 50 Deutsche Mark, so entfällt eine Stipendiengewährung.