Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 10 Dauer der Förderung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 27.06.2018 – L 8 R 884/17Zitiert von 4
- LSG NRW, 21.02.2025 – L 22 BA 22/24
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 8 BA 126/23Zitiert von 12
- LSG NRW, 21.06.2023 – L 8 BA 160/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.01.2018 – L 8 R 696/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/10#abs-1 (1) Das zur Vorbereitung auf die Promotion gewährte Stipendium kann über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn das Zwischenergebnis einen Beitrag erwarten läßt, der für die Entwicklung der Wissenschaft bedeutsam ist, oder wenn infolge der notwendigen Laufzeit von Versuchen und Erhebungen oder infolge besonders schwieriger Erschließung des Arbeitsmaterials der Abschluß des Vorhabens innerhalb der Regelförderungsdauer nicht möglich gewesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/10#abs-2 (2) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaftliches Vorhaben oder kann er es nicht fortsetzen, so unterrichtet er das Vergabegremium unverzüglich. Das Stipendium kann bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund erforderlich geworden ist. Danach kann die Zahlung eines Teilbetrages des Stipendiums für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das Stipendium kann um den Zeitraum, in dem der Stipendiat aus einem der in Satz 2 genannten Gründe an der Fortsetzung der Arbeit verhindert war, verlängert werden.