Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 7 Vermögen des Stipendiaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.09.2017 – L 8 R 1024/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.06.2023 – L 8 BA 160/21Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 – L 4 BA 313/18Zitiert von 3
- VG Berlin, 23.02.2018 – 3 K 769.16 VZitiert von 2
- LSG NRW, 28.01.2026 – L 8 BA 129/23
- LSG NRW, 21.02.2025 – L 22 BA 22/24
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.10.2016 – L 8 R 880/15Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 05.04.2011 – L 11 KR 658/09Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/7#abs-1 (1) Hat der Stipendiat für das Kalenderjahr der Antragstellung, die der Bewilligung zugrunde liegt, Vermögensteuer zu entrichten, so vermindert sich sein monatliches Stipendium um 2 vom Hundert seines steuerpflichtigen Vermögens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/7#abs-2 (2) Tritt eine Änderung der Vermögensverhältnisse ein, die zu einer Neuveranlagung oder Nachveranlagung zur Vermögensteuer führt, so ist das Stipendium entsprechend dem Betrag, für den Vermögensteuer künftig zu entrichten ist, neu festzusetzen.