Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 38 Widerruf der Bestellung
Stand: 23.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/38#abs-1 (1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/38#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/38#abs-3 (3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.
Wird zitiert von 163 Entscheidungen zu § 38 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.10.2005 – 14 U 50/05Zitiert von 2
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 8 U 93/24
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2019 – 11 K 1398/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 13.05.2013 – 14 U 12/13Zitiert von 3
- OLG München, 22.01.2025 – 7 U 3733/24 e
- OLG München, 10.12.2024 – 7 W 1704/24 e
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – II ZR 71/24(Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG)
- BGH, 28.10.2025 – II ZR 41/24AGG und Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines GmbH-FremdgeschäftsführersZitiert von 1
- OLG München, 27.10.2025 – 7 U 1723/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
BGBl. 2021 I S. 3436 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.