Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 61 Auflösung durch Urteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.10.2006 – II ZR 162/05Zitiert von 3
- OLG München, 24.01.2024 – 23 U 9287/21Zitiert von 2
- LG Köln, 10.04.2007 – 87 O 26/07Zitiert von 1
- BGH, 13.01.2003 – II ZR 227/00Zitiert von 7
- BGH, 13.01.2003 – II ZR 173/02Zitiert von 2
- BFH, 16.11.2022 – X R 17/20Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von SachzuwendungenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 – 14 AR 5/20Zitiert von 1
- BGH, 26.06.2018 – II ZR 65/16GmbH: Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Einziehung eines GeschäftsanteilsZitiert von 8
- LG Cottbus, 18.10.2016 – 11 O 30/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/61#abs-1 (1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/61#abs-2 (2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/61#abs-3 (3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.