Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 50 Minderheitsrechte

Stand: 10.06.2019

Bund56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/50#abs-1 (1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/50#abs-2 (2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/50#abs-3 (3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.

§ 49 § 51