Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 50 Minderheitsrechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/50#abs-1 (1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/50#abs-2 (2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/50#abs-3 (3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 50 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 07.09.2022 – 23 U 120/21Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 09.05.2006 – 4 U 338/05 - 155
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
- KG, 16.04.2025 – 23 U 9/25Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 05.05.2025 – 18 O 5/24
- OLG Düsseldorf, 05.09.2013 – I-6 U 89/12
Zuletzt entschieden
- OLG München, 27.10.2025 – 7 U 1723/25 e
- KG, 02.10.2025 – 22 W 41/25
- OLG München, 22.01.2025 – 7 U 3733/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.