Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- BGH, 18.04.2005 – II ZR 151/03Zitiert von 8
- BFH, 09.11.2017 – IV R 19/14(Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft, Kürzung um fiktive Wertaufholung)Zitiert von 4
- OLG Hamm, 11.11.2010 – I-15 W 191/10
- BGH, 02.12.2014 – II ZR 322/13Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Nichtigkeit eines Beschlusses der GesellschaftsversammlungZitiert von 7
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 – 4 U 123/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – 5 U 84/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58a GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58a#abs-1 (1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58a#abs-2 (2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58a#abs-3 (3) Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58a#abs-4 (4) Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs. 1 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58a#abs-5 (5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f.