Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 25 Gewerbesteuererklärung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt abzugeben. 2Für die Erklärung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. 3Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 34 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782)
BGBl. 2006 I S. 2782
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.